(Auftragsaufnahmen)
Herausgegeben von der Bundesinnung der Fotografen und dem RSV
1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angefährte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stock.
3. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser �berl��t dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die f�r die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen R�ckstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verf�gung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, f�r die Integrit�t der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch f�r alle bei der Herstellung erstellten Vervielf�ltigungsmittel (Lithos, Platten etc).
3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Besch�digung stehen dem Vertragspartner keinerlei Anspr�che zu.
4. Anspr�che Dritter
F�r die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenst�nde (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er h�lt den Fotografen diesbez�glich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Anspr�che nach �� 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdr�cklicher schriftlicher Zusage f�r die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).
5. Verlust und Besch�digung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Besch�digung von �ber Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf - aus welchem Rechtstitel immer - nur f�r Vorsatz und grobe Fahrl�ssigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschr�nkt; f�r Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur f�r Vorsatz und grobe Fahrl�ssigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies m�glich ist) beschr�nkt. Weitere Anspr�che stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht f�r allf�llige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie f�r Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder f�r entgangenen Gewinn und Folgesch�den.
5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend f�r den Fall des Verlusts oder der Besch�digung �bergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-St�cke, sonstige Vorlagen etc.) und �bergebene Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenst�nde sind vom Vertragspartner zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Betr�ge bleibt vorbehalten.
6. Leistung und Gew�hrleistung
6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgf�ltig ausf�hren. Er kann den Auftrag auch - zur G�nze oder zum Teil - durch Dritte (Labors etc.) ausf�hren lassen. Soferne der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchf�hrung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere f�r die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von fr�heren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
6.2. F�r M�ngel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zur�ckzuf�hren sind, wird nicht gehaftet (� 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur f�r Vorsatz und grobe Fahrl�ssigkeit.
6.3. Der Vertragspartner tr�gt das Risiko f�r alle Umst�nde, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Au�enaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
6.5. Alle Beanstandungen m�ssen l�ngstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgem�� erbracht. Die Gew�hrleistungsfrist betr�gt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unm�glich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. F�r unerhebliche M�ngel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.
6.7. Fixgesch�fte liegen nur bei ausdr�cklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allf�lliger Lieferverz�gerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgeb�hrenanspr�che stehen unabh�ngig davon zu, ob das Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) gesch�tzt ist.
7. Werklohn
7.1. Mangels ausdr�cklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils g�ltigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch f�r Layout- oder Pr�sentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abh�ngt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gew�hrt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchf�hrung der Arbeiten vom Vertragspartner gew�nschte �nderungen gehen zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt f�r einen �berdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchf�hrung des erteilten Auftrags aus welchen Gr�nden immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die H�lfte des Honorars zuz�glich aller tats�chlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Termin�nderungen (z.B. aus Gr�nden der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuz�glich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen H�he.
8. Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdr�cklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Ver�ffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener H�he gesondert zu.
8.2. Das Ver�ffentlichungshonorar versteht sich zuz�glich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen H�he.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Anspr�che nach den �� 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenst�ndlichen Aufnahmen folgendes: Die Anspr�che nach � 87 UrhG stehen unabh�ngig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (� 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Verm�gensschadens (� 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der H�he des angemessenen Entgelts (� 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach � 87a Abs. 1 UrhG gilt auch f�r den Beseitigungsanspruch.
9. Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdr�cklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der H�he von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdr�cklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung f�llig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen l�ngstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung f�llig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der �bersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassen�berweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit Verst�ndigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsantr�ge) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erf�llung oder macht er Gew�hrleistungsanspr�che geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung f�llig.
9.2. Bei Auftr�gen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten - unbeschadet �bersteigender Schadenersatzsanspr�che - Zinsen und Zinseszinsen in der H�he von 5% �ber der jeweiligen Bankrate ab dem F�lligkeitstag als vereinbart. F�r Zwecke der Zinsenberechnung ist f�r das jeweilige Kalenderjahr die am 2. J�nner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate f�r das gesamte Kalenderjahr ma�gebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten - auch au�ergerichtlicher - anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Vertragspartners.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners �bergehen, geschieht dies erst mit vollst�ndiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Erf�llungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der Sitzverlegung k�nnen Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anh�ngig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung f�r andere als Personensch�den ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist. Im �brigen ist �sterreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten au�ergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) ber�hrt nicht die G�ltigkeit der �brigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Gesch�ftsbedingungen gelten f�r von Fotografen auftragsgem�� hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngem��, und zwar unabh�ngig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).